Besondere Ausbildungsfahrten A1
A
B
A1 auf A
A (leistungs-beschränkt)
auf A (leistungs-unbeschränkt)*
B auf BE
B auf C1
B auf C
C auf CE
C1 auf C
C1 auf C1E
Schulung auf Bundes- oder Landstraße
(Überlandschulung, davon eine Fahrt
mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten)
5 3 3 5
Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h) 4 2 1 2
Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit (zusätzlich zu den Fahrten nach Nr. 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten) 3 1 1 3
         
*) vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung